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Vermieter aufgepasst – ist Dachrinnenreinigung Ihre Pflicht?

Es ist nicht die Pflicht der Mieter eine Dachrinnenreinigung durchzuführen. Der Vermieter oder Gebäudeverwalter muss dafür Sorge tragen, dass der Wasserablauf funktioniert, um Schäden vom Gebäude abzuwenden. Idealerweise zweimal jährlich – im Frühjahr und im Herbst – sollte daher für alle Immobilienbesitzer die Dachrinnenreinigung anstehen. Wenn Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Gebäude sicher und gepflegt ist, gehört die Dachrinnenreinigung dazu. Beauftragen Sie einen Profi und legen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter um. Davon profitieren schlussendlich alle.

Sollte für jedes Gebäude Pflicht sein: Dachrinnenreinigung

Die Dachrinne reinigen zu lassen ist – obwohl sehr sinnvoll – nicht verpflichtend. Daher werden die Regenabläufe, was Reinigung und Wartung angeht, oft stiefmütterlich behandelt. Diese Vernachlässigung aber kann schwerwiegende Folgen haben. Um mehr Sicherheit und den Werterhalt eines Gebäudes zu sichern, sollten die Fallrohre und Abflüsse regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Die Durchführung der Dachrinnenreinigung ist Vermietersache und nicht die Pflicht des Mieters. Jedoch gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen die Kosten für die Dachrinnenreinigung auf die Mieter umzulegen. Die Vorteile einer sauberen Dachrinne kommen am Ende allen zu Gute.

Sind Vermieter zur Dachrinnenreinigung verpflichtet?

Eine grundlegende Pflicht zur Dachrinnenreinigung, ähnlich wie beim Kaminkehren, gibt es nicht! Jedoch hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass Mieter, Kunden oder Passanten sicher sind. Der Werterhalt des Gebäudes ist ebenfalls im Interesse eines jeden Immobilienbesitzers oder -verwalters.

Wie legen Vermieter die Kosten einer Dachrinnenreinigung auf die Mieter um?

Vorbeugende Maßnahmen für die Instandhaltung des Gebäudes dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, sie sind vom Vermieter zu zahlen. Oft fallen Dachrinnenreinigungen in diese Kategorie. Unter gewissen Umständen aber gilt die Reinigung der Dachrinnen als Betriebskostenart und darf umgelegt werden. Und zwar dann, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßig durchgeführt werden muss. Dies wäre der Fall, wenn das Gebäude zum Beispiel von Bäumen umgeben ist und somit viel Laub anfällt. Die laufend anfallenden Kosten sind als Betriebskosten zu werten.

"Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören aber nicht zu der Betriebskostenart „Entwässerung“ oder „Hausreinigung“. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes handelt es sich um so genannte „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Mieter zu zahlen sind, ist, dass im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass die Betriebskostenart „Dachrinnenreinigung“ als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die bloße Vereinbarung, dass der Mieter auch noch „sonstige Betriebskosten“ zu tragen hat, reicht nicht aus." Deutscher Mieterbund

Laut Deutschem Mieterbund (DMB) muss der Vermieter also im Mietvertrag die Dachrinnenreinigung als Betriebskostenart aufführen. Erst dann – und wenn die regelmäßige Reinigung notwendig ist, um den Betrieb zu gewährleisten – dürfen die Kosten umgelegt werden.

Schäden abwenden durch Dachrinnenreinigung: Immobilienbesitzer in der Pflicht

Die Schäden, die verstopfte Fallrohre verursachen, können schwerwiegend sein. Ihr Investitionsobjekt ist es Wert, erhalten zu werden. Eine regelmäßige professionelle Dachrinnenreinigung sorgt dafür!